Umwelt Aktuell - IHK Karlsruhe
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe i) der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht vor, dass Lieferanten (z. B. Importeur, Hersteller, Vertreiber etc.) von Erzeugnissen mit über 0,1 Masseprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes ab 5.1.2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen.